eBay

Artikelbeschreibung

Unsichtbar wassersparend bewässern
Das unterirdische GARDENA Tropfrohr mit einem Durchmesser von 13,7 mm wird unsichtbar unterirdisch im Boden installiert und dient zur Bewässerung von Randbepflanzungen und Rasenflächen.

Highlights

Verlängerung des Tropfrohres

unterirdische Verlegung

Länge: 50 m

Wasserabgabe: 1,6 l/h

Wassersparend

Gleichmäßige Bewässerung

Originalverpackt

Lieferumfang

1x Gardena 01395-20 Micro-Drip-System Erweiterungsset für Tropfrohr 50m

1x Verbinder

1x Endstück

Wartungsarm
Die selbstschließenden Tropfer verhindern eine Verschmutzung des Rohres nach Außerbetriebnahme. Eine Wurzelsperre gegen das Eindringen von Wurzeln macht das Tropfrohr sehr widerstandsfähig und damit langlebig.

Gleichmäßige Bewässerung
Der Wasserdruck an jeder Stelle des Tropfrohres ist gleich hoch, so dass überall eine gleichmäßige Bewässerung sichergestellt ist.

Einfache Verlängerung
Da ein Verbinder und ein Endstück im Lieferumfang enthalten sind, kann das Tropfrohr einfach an das Start-Set Art.-Nr. 1389-20 oder ein weiteres unterirdisches Tropfrohr angeschlossen werden. Die maximale Länge beträgt 200 m.

Wassersparende und gezielte Bewässerung
Da das Tropfrohr unterirdisch verlegt wird, kommt das Wasser ohne Verdunstung direkt dahin, wo es benötigt wird.

Datenblatt

Abmessungen/ Allgemeine Daten:
Hersteller-Nr.: 01395-20
Marke: Gardena
Länge: 50 m
Durchmesser: 13,7 mm
Set: Verbinder und Endstück
Zur Verlängerung des Tropfrohres unterirdisch für Randbepflanzungen oder Rasenflächen
Selbstreinigend
Wasserabgabe: 1,6 l/h
Langlebig und widerstandsfähig: Mit Wurzelsperre und selbstschließenden Tropfern nach Außerbetriebnahme
Gleichmäßige Bewässerung: Da der Wasserdruck an jeder Stelle des Tropfrohres gleich hoch ist
Wassersparend: Durch die unterirdische Verlegung erreicht das Wasser ohne Verdunstung direkt die Wurzeln
Individuell verlängerbar: Ideal zum Verbinden mit dem GARDENA Tropfrohr Start-Set

  • Schneller Versand
  • langjährige Erfahrung
  • exzellenter Support
  • 30 Tage Rückgaberecht